Logo jurisLogo Bundesministerium der Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 17a Berechnung des
Stimmrechtsanteils für die Mitteilung
nach § 25a Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes

In die Berechnung des Stimmrechtsanteils nach § 25a Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes sind nicht einzubeziehen:
1.
Finanzinstrumente und sonstige Instrumente im Sinne des § 25a Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, die sich auf eigene Aktien eines Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, beziehen und es diesem aufgrund ihrer Ausgestaltung ermöglichen, solche Aktien zu erwerben, und
2.
Anteile von Aktien eines Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, an Aktienkörben (Baskets) und Indizes, wenn bei der Berechnung des Preises des Finanzinstruments oder sonstigen Instruments im Sinne des § 25a Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes zum jeweiligen Erwerbszeitpunkt die Aktien mit höchstens 20 Prozent Berücksichtigung finden.