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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Voraussetzungen der Anerkennung von Studiengängen nach § 8a der Wirtschaftsprüferordnung und über die Anrechnung von Prüfungsleistungen aus Studiengängen nach § 13b der Wirtschaftsprüferordnung (Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung - WPAnrV)
§ 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.