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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Viertes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes (Wertpapierbereinigungsschlußgesetz)
§ 34 

Der Präsident des Bundesausgleichsamts kann von der Prüfstelle und der Wertpapiersammelbank die Auskünfte verlangen, die zur Ausübung der ihm nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse und zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen erforderlich sind.