Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 17
Pfandverwahrung
Werden jemandem im Betrieb seines Gewerbes Wertpapiere unverschlossen als Pfand anvertraut, so hat der Pfandgläubiger die Pflichten und Befugnisse eines Verwahrers.
zum Seitenanfang
Datenschutz