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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Börsenzulassung umgestellter Wertpapiere
§ 1 

(1) Die Umstellung des Nennbetrages von Schuldverschreibungen auf Deutsche Mark sowie die Neufestsetzung des Nennbetrags von Aktien in Deutscher Mark sind keine Konvertierung im Sinne des § 38 Abs. 2 des Börsengesetzes. Aktien bedürfen jedoch nach der Neufestsetzung der Kapitalverhältnisse der Gesellschaft in Deutscher Mark einer Neuzulassung zum Börsenhandel, wenn
1.
das Grundkapital niedriger als im Verhältnis von einer Deutschen Mark für je zehn Reichsmark festgesetzt worden ist, oder
2.
in die Eröffnungsbilanz ein Kapitalentwertungskonto oder ein außerordentliches Kapitalentwertungskonto eingestellt ist und eines dieser Konten oder beide Konten zusammen ein Fünftel des Grundkapitals übersteigen, oder
3.
in die Eröffnungsbilanz ein Kapitalverlustkonto eingestellt ist.
(2) Eine Neuzulassung nach Nummer 2 und 3 ist nicht erforderlich, sofern in Jahresabschlüssen in Deutscher Mark, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes festgestellt worden sind oder nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gleichzeitig mit der Beschlußfassung über die Neufestsetzung der Kapitalverhältnisse festgestellt werden,
1.
das Kapitalentwertungskonto oder das außerordentliche Kapitalentwertungskonto oder beide Konten zusammen nur noch höchstens ein Fünftel des Grundkapitals betragen oder
2.
das Kapitalverlustkonto getilgt worden ist.
(3) Sind Aktien einer Gesellschaft nur teilweise zum Börsenhandel zugelassen, so erstreckt sich die Zulassung auf das gesamte in Deutscher Mark umgestellte Grundkapital.