Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 30h Verbot ungedeckter Leerverkäufe in Aktien und bestimmten Schuldtiteln
(1) Es ist verboten, ungedeckte Leerverkäufe in
- 1.
- Aktien oder
- 2.
- Schuldtiteln, die von Zentralregierungen, Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren gesetzliche Währung der Euro ist, ausgegeben wurden,
- 1.
- nicht Eigentümer sämtlicher verkauften Wertpapiere ist und
- 2.
- keinen schuldrechtlich oder sachenrechtlich unbedingt durchsetzbaren Anspruch auf Übereignung einer entsprechenden Anzahl von Wertpapieren gleicher Gattung hat.
(2) Ausgenommen von den Verboten nach Absatz 1 sind Geschäfte von Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder vergleichbaren Unternehmen mit Sitz im Ausland, soweit sie
- 1.
- im Wege des Eigenhandels mit Aktien oder Schuldtiteln im Sinne des Absatzes 1 handeln und regelmäßig und dauerhaft anbieten, diese zu selbst gestellten Preisen zu kaufen oder zu verkaufen, oder
- 2.
- regelmäßig und dauerhaft Kundenaufträge erfüllen und die hieraus entstehenden Positionen absichern
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1.
- nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Umfang und Form der Anzeigepflicht des Absatzes 2 Satz 3 erlassen und
- 2.
- für bestimmte Geschäfte Ausnahmen vom Verbot des Absatzes 1 vorsehen.
