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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über Anzeigen nach § 24 des Wertpapierinstitutsgesetzes 1 (Wertpapierinstituts-Inhaberkontrollverordnung - WpI-InhKontrollV)
§ 1 Zielunternehmen

Zielunternehmen im Sinne dieser Verordnung ist das Wertpapierinstitut im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes, an dem eine bedeutende Beteiligung im Sinne des § 2 Absatz 23 des Wertpapierinstitutsgesetzes erworben, verändert oder aufgegeben werden soll oder eine bedeutende Beteiligung im Sinne des § 2 Absatz 23 des Wertpapierinstitutsgesetzes unabsichtlich erworben, verändert oder aufgegeben wurde.