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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über Anzeigen nach § 24 des Wertpapierinstitutsgesetzes 1 (Wertpapierinstituts-Inhaberkontrollverordnung - WpI-InhKontrollV)
§ 9 Anzeige der Aufgabe oder Verringerung einer bedeutenden Beteiligung

(1) Die Absicht der Aufgabe oder Verringerung einer bedeutenden Beteiligung nach § 24 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes sowie die unabsichtliche Aufgabe oder Verringerung einer bedeutenden Beteiligung nach § 24 Absatz 3 Satz 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes ist mit dem Formular „Anzeige über die Aufgabe oder Verringerung einer bedeutenden Beteiligung“ nach Anlage 5 anzuzeigen. Auf die Anzeigen nach Satz 1 ist § 5 Absatz 1 Satz 4 entsprechend anzuwenden.
(2) Der Anzeigepflichtige hat in einer Anlage zu dem Formular nach Absatz 1 Satz 1 zu erklären, auf wen er die Kapital- oder Stimmrechtsanteile übertragen wird oder übertragen hat. Ist ihm diese Angabe nicht möglich, hat er dies in der Anlage zu begründen.
(3) Für alle Anzeigen nach Absatz 1 gilt § 8 Absatz 1 entsprechend.