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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz zu den Verträgen vom 14. Dezember 1989 des Weltpostvereins
Art 4
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem die Verträge des Weltpostvereins für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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