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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zu den Verträgen vom 14. September 1994 des Weltpostvereins
Art 2 

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Vollzugsordnungen vom 16. Februar 1995 zu den in Artikel 1 unter den Nummern 3 bis 7 genannten Verträgen sowie Änderungen, die der Rat für Postbetrieb des Weltpostvereins vor Zusammentreten des nächsten Weltpostkongresses zu diesen Vollzugsordnungen beschließt, in Kraft zu setzen.