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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zu den Verträgen vom 14. September 1994 des Weltpostvereins
Art 7 

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem die Verträge des Weltpostvereins für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.