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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zu den Verträgen vom 15. September 1999 des Weltpostvereins
Art 7 

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem die Verträge des Weltpostvereins für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.