(1) Das Umweltbundesamt erhebt für seine Amtshandlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 Kosten (Gebühren und Auslagen).
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze für Amtshandlungen des Umweltbundesamtes nach Absatz 1 zu bestimmen.
