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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 8 Abfindung bei Wehrdienst von nicht länger als drei Tagen

(1) Der Soldat, der zu einer Wehrübung von nicht länger als drei Tagen einberufen worden ist, erhält statt der Leistungen nach § 2 ein Dienstgeld.
(2) Das Dienstgeld beträgt
1.
bei einer zweitägigen Wehrübung am Samstag und Sonntag insgesamt das Fünffache,
2.
bei sonstigen Wehrübungen das Doppelte
des zustehenden Wehrsoldtagessatzes.