(1) Der Soldat, der zu einer Wehrübung von nicht länger als drei Tagen einberufen worden ist, erhält statt der Leistungen nach § 2 ein Dienstgeld.
(2) Das Dienstgeld beträgt
- 1.
- bei einer zweitägigen Wehrübung am Samstag und Sonntag insgesamt das Fünffache,
- 2.
- bei sonstigen Wehrübungen das Doppelte
