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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Werksteinhersteller und zur Werksteinherstellerin* (Werksteinherstellerausbildungsverordnung - WStHAusbV)
§ 11 Prüfungsbereich Instandsetzen von Werksteinen

(1) Im Prüfungsbereich Instandsetzen von Werksteinen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Schadensanalysen und Sanierungspläne zu erstellen,
2.
Laboruntersuchungsergebnisse auszuwerten und
3.
Betonsanierungsmethoden zu erläutern.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.