Verordnung über die Berufsausbildung zum Werksteinhersteller und zur Werksteinherstellerin* (Werksteinherstellerausbildungsverordnung - WStHAusbV) § 7Ziel und Zeitpunkt
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2) Die Zwischenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.