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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Einführungsgesetz zum Wehrstrafgesetz
Art 5 Vollzug von Freiheitsstrafen und Jugendarrest an Soldaten der Bundeswehr

(1) Strafarrest wird an Soldaten der Bundeswehr von deren Behörden vollzogen.
(2) Auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde wird auch Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten sowie Jugendarrest an Soldaten der Bundeswehr von deren Behörden vollzogen; sie sind dann wie Strafarrest zu vollziehen.