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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation und zur Änderung anderer Gesetze
Art 10 Inkrafttreten

(1) Die Artikel 1, 4, 8 und 9 treten am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft, die Artikel 2, 3 und 5 bis 7 treten an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation nach seinem Artikel XIV für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(2) Der Tag des Inkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.