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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Weltorganisation für Tourismus (WTO)
§ 3 

(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem die Satzung der Weltorganisation für Tourismus für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die Satzung der Weltorganisation für Tourismus für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Inkrafttretens und des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.