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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Regelung der Folgen rechtswidriger Handlungen bei der Währungsumstellung von Mark der Deutschen Demokratischen Republik in Deutsche Mark (Währungsumstellungsfolgengesetz - WUFG)
§ 1 

(1) Die Prüfbehörde Währungsumstellung wird in das Bundesamt für Finanzen eingegliedert, das ihre Aufgaben und Befugnisse übernimmt. Das Bundesamt für Finanzen unterhält zur Erfüllung der Aufgaben aus diesem Gesetz eine Außenstelle in Berlin.
(2) Die Zuständigkeit für Rücknahme- und Rückforderungsverfahren geht auf das Bundesamt für Finanzen über. Dies gilt auch für Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängig sind.