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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung 1 (Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung - WuSolvV)
§ 20 KSA-Risikogewicht für multilaterale Entwicklungsbanken

(1) Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse multilaterale Entwicklungsbanken beträgt 50 Prozent, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes geregelt ist.
(2) Wird ihre Erfüllung von einer der in Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Entwicklungsbanken geschuldet, beträgt das KSA-Risikogewicht 0 Prozent.
(3) Für noch nicht voll eingezahlte Kapitalanteile an der multilateralen Entwicklungsbank nach Artikel 117 Absatz 2 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beträgt das KSA-Risikogewicht 20 Prozent.