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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung 1 (Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung - WuSolvV)
§ 54 KSA-Positionswert einer Verbriefungsposition

(1) Der KSA-Positionswert einer Verbriefungsposition ist das Produkt aus ihrer KSA-Bemessungsgrundlage und ihrem KSA-Konversionsfaktor nach Absatz 2.
(2) Der KSA-Konversionsfaktor einer Verbriefungsposition beträgt 100 Prozent.