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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG)
§ 45 Durchführung der Verbandsschau

(1) Der Vorstand bestimmt Ort und Zeit der Verbandsschau. Er hat die Schaubeauftragten, die Aufsichtsbehörde und sonstige Beteiligte, insbesondere technische und landwirtschaftliche Fachbehörden, rechtzeitig zur Verbandsschau einzuladen.
(2) Über den Verlauf und das Ergebnis der Verbandsschau ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Schaubeauftragten zu unterzeichnen.
(3) Der Vorstand veranlaßt die Beseitigung festgestellter Mängel.