Gesetz zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik § 4Entsprechende Anwendung des Sozialgesetzbuchs
Das Erste und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.