Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Allgemeine Verfahrensvorschriften für das Schiedsgericht (Anlage VIII zu dem Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik)
§ 13 

Für die Erledigung seiner laufenden Geschäfte, insbesondere auch zur Entgegennahme von Anträgen der Vertragsparteien, richtet das Schiedsgericht im Einvernehmen mit den Vertragsparteien innerhalb der in § 1 dieser Anlage genannten Frist eine Geschäftsstelle ein. Dabei soll auf vorhandene Einrichtungen zurückgegriffen werden. Für die laufenden Kosten dieser Geschäftsstelle gilt § 12 Abs. 2 Satz 2 dieser Anlage.