Allgemeine Verfahrensvorschriften für das Schiedsgericht (Anlage VIII zu dem Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik) § 3
Der Präsident beruft das Schiedsgericht innerhalb von zwei Wochen nach der Vorlage der Streitigkeit ein.