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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Allgemeine Verfahrensvorschriften für das Schiedsgericht (Anlage VIII zu dem Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik)
§ 4 

(1) In dringenden Fällen trifft auf Antrag der Regierung einer der beiden Vertragsparteien, der innerhalb einer Frist von fünf Tagen nach Beginn der in § 2 bezeichneten Frist zu stellen ist, der Präsident des Schiedsgerichts oder, wenn er an der Ausübung seines Amtes verhindert ist, sein Stellvertreter innerhalb einer Frist von drei Tagen nach Eingang dieses Antrags eine vorläufige Entscheidung.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 ist nur zulässig in Verbindung mit der Anrufung des Schiedsgerichts nach § 2.