Allgemeine Verfahrensvorschriften für das Schiedsgericht (Anlage VIII zu dem Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik) § 5
(1) Das Schiedsgericht ist beschlußfähig, wenn der Präsident und alle ordentlichen Mitglieder bzw. ihre jeweiligen Stellvertreter anwesend sind.
(2) Die Entscheidungen des Schiedsgerichts werden mit Stimmenmehrheit getroffen.