Allgemeine Verfahrensvorschriften für das Schiedsgericht (Anlage VIII zu dem Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik) § 8
Der Präsident übermittelt den Vertragsparteien beglaubigte Abschriften des Schiedsspruchs.