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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
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Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes vom 5. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. II S. 134) wird gemäß einer Mitteilung der Australischen Regierung bekanntgemacht:
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in Australien anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.