Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
II. 

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a desselben Gesetzes wird bekanntgemacht, daß
-
neben den in der Bekanntmachung vom 12. September 1963 (BGBl. I S. 781) in der Anlage unter Abschnitt II Nr. 11 wiedergegebenen Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen des Internationalen Währungsfonds auch die Bezeichnung und die Abkürzungen, die in der Anlage 2 aufgeführt sind, und
-
neben den in der Bekanntmachung vom 19. Januar 1983 (BGBl. I S. 47) in der Anlage 9 wiedergegebenen Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation auch die Bezeichnung, die in der Anlage 3 aufgeführt ist,
von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.