"Bekanntmachung zum Warenzeichengesetz über ein amtliches Gewährzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 423-1-5-3, veröffentlichten bereinigten Fassung"
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes vom 5. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. II S. 134) wird nachstehend ein in der Französischen Zone von Marokko für Ausfuhrwaren eingeführtes amtliches Gewährzeichen bekanntgemacht: