Abschnitt 1
Begriffsbestimmungen,
Anwendungsbereich,
Aufsicht, Zahlungssysteme
Begriffsbestimmungen,
Anwendungsbereich,
Aufsicht, Zahlungssysteme
| § 1 | Begriffsbestimmungen; Ausnahmen für bestimmte Zahlungsinstitute |
| § 1a | Zusätzliche Begriffsbestimmungen für das E-Geld-Geschäft; Ausnahmen für bestimmte E-Geld-Institute |
| § 2 | Für Institute zugelassene Tätigkeiten und verbotene Geschäfte |
| § 3 | Aufsicht; Entscheidung in Zweifelsfällen |
| § 4 | Einschreiten gegen unerlaubte Zahlungsdienste sowie das unerlaubte Betreiben des E-Geld-Geschäfts |
| § 5 | Verfolgung unerlaubter Zahlungsdienste sowie des unerlaubten Betreibens des E-Geld-Geschäfts |
| § 6 | Verschwiegenheitspflicht |
| § 7 | Zugang zu Zahlungssystemen |
Abschnitt 2
Erlaubnis, Inhaber
bedeutender Beteiligungen
Erlaubnis, Inhaber
bedeutender Beteiligungen
| § 8 | Erlaubnis für Zahlungsinstitute |
| § 8a | Erlaubnis für E-Geld-Institute |
| § 9 | Versagung der Erlaubnis für Zahlungsinstitute |
| § 9a | Versagung der Erlaubnis für E-Geld-Institute |
| § 10 | Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis |
| § 11 | Inhaber bedeutender Beteiligungen |
Abschnitt 3
Eigenkapital
Eigenkapital
| § 12 | Eigenkapital bei Zahlungsinstituten |
| § 12a | Eigenkapital bei E-Geld-Instituten |
Abschnitt 4
Vorschriften
über die Beaufsichtigung
von Instituten, sofortige Vollziehbarkeit
Vorschriften
über die Beaufsichtigung
von Instituten, sofortige Vollziehbarkeit
| § 13 | Sicherungsanforderungen für die Entgegennahme von Geldbeträgen im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten |
| § 13a | Sicherungsanforderungen für die Entgegennahme von Geldbeträgen für die Ausgabe von E-Geld |
| § 14 | Auskünfte und Prüfungen |
| § 15 | Abberufung von Geschäftsleitern, Übertragung von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte |
| § 16 | Maßnahmen in besonderen Fällen und Insolvenzantrag |
| § 17 | Vorlage von Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfungsberichten |
| § 17a | Anzeigepflicht bei Bestellung des Abschlussprüfers; Bestellung in besonderen Fällen |
| § 18 | Besondere Pflichten des Prüfers |
| § 19 | Inanspruchnahme von Agenten |
| § 20 | Auslagerung |
| § 21 | Aufbewahrung von Unterlagen |
| § 22 | Besondere organisatorische Pflichten von Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten sowie Sicherungsmaßnahmen gegen Geldwäsche |
| § 23 | Sofortige Vollziehbarkeit |
Abschnitt 4a
Sondervorschriften für das
E-Geld-Geschäft und den Vertrieb
und die Rücktauschbarkeit von E-Geld
Sondervorschriften für das
E-Geld-Geschäft und den Vertrieb
und die Rücktauschbarkeit von E-Geld
| § 23a | Verbot der Ausgabe von E-Geld über andere Personen |
| § 23b | Verpflichtungen des E-Geld-Emittenten bei der Ausgabe und dem Rücktausch von E-Geld |
| § 23c | Vertrieb und Rücktausch von E-Geld durch E-Geld-Agenten |
Abschnitt 5
Zusammenarbeit mit
anderen Behörden, Zweigniederlassung,
grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr
Zusammenarbeit mit
anderen Behörden, Zweigniederlassung,
grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr
| § 24 | Zusammenarbeit mit anderen Behörden |
| § 25 | Errichten einer Zweigniederlassung, grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr |
| § 26 | Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums |
| § 27 | Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums |
Abschnitt 6
Außergerichtliches Beschwerdeverfahren
Außergerichtliches Beschwerdeverfahren
| § 28 | Beschwerden über Zahlungsdienstleister |
| § 28a | Beschwerden über E-Geld-Emittenten |
Abschnitt 7
Anzeigen,
Zahlungsinstituts-Register,
E-Geld-Instituts-Register,
Strafbestimmungen, Bußgeld-
vorschriften und Übergangsvorschriften
Anzeigen,
Zahlungsinstituts-Register,
E-Geld-Instituts-Register,
Strafbestimmungen, Bußgeld-
vorschriften und Übergangsvorschriften
| § 29 | Anzeigen |
| § 29a | Monatsausweise und weitere Angaben |
| § 30 | Zahlungsinstituts-Register |
| § 30a | E-Geld-Instituts-Register |
| § 30b | Werbung |
| § 31 | Strafvorschriften |
| § 32 | Bußgeldvorschriften |
| § 33 | Zuständige Verwaltungsbehörde |
| § 34 | Mitteilung in Strafsachen |
| § 35 | Übergangsvorschriften |
| § 36 | Übergangsvorschriften für E-Geld-Institute |
