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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute sowie die darüber zu erstellenden Berichte (Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung - ZahlPrüfbV)
§ 13 Solvabilitätskennzahl

Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung der Solvabilitätskennzahl nach der ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung angemessen sind. Dabei ist insbesondere auf Änderungen gegenüber dem letzten Berichtszeitraum einzugehen. Die Entwicklung der Eigenmittelquote ist darzustellen.