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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden (ZahlVGJG)
§ 2 

Solange am Ort des Gerichts oder der Justizbehörde ein Kreditinstitut aufgrund besonderer Ermächtigung kostenlos Zahlungsmittel für das Gericht oder für die Justizbehörde gegen Quittung annimmt, steht diese Zahlungsmöglichkeit der Barzahlung gleich.