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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)
§ 110 Praktischer Abschnitt

(1) Im praktischen Abschnitt der Kenntnisprüfung wird die antragstellende Person anhand standardisierter Ausbildungssituationen geprüft. In der Prüfung hat die antragstellende Person unter simulierten Bedingungen einer zahnärztlichen Praxis folgende oder vergleichbare zahnärztliche Leistungen zu erbringen:
1.
im Fach Zahnärztliche Prothetik:
a)
Präparation und Abformung eines Zahnes für mindestens eine Verblendkrone und temporäre Versorgung des präparierten Zahnes,
b)
Präparation und Abformung eines Zahnes für mindestens eine Teilkrone,
c)
einfache zahntechnische Arbeit, zum Beispiel Erstellen von Modellen nach Abformung;
2.
in den Fächern Oralchirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie:
a)
Auswahl des sachgerechten Instrumentariums nach Vorgabe einer Behandlungssituation und
b)
richtiger Einsatz der Instrumente;
3.
in der Fächergruppe Zahnerhaltung:
a)
Präparation mindestens einer großen, dreiflächigen Kavität im Seitenzahngebiet und Füllung mit einem plastischen Material,
b)
Präparation und Legen mindestens einer Kompositfüllung approximal im Frontzahngebiet,
c)
endodontische Behandlung eines natürlichen Zahnes zusammen mit den üblichen Maßnahmen wie Trepanation, Wurzelkanalaufbereitung und Wurzelkanalfüllung,
d)
Auswahl des sachgerechten parodontalen Instrumentariums nach Vorgabe einer Behandlungssituation und
e)
richtiger Einsatz der parodontalen Instrumente.
(2) Der praktische Abschnitt dauert
1.
im Fach Zahnärztliche Prothetik etwa zwei Stunden,
2.
in der Fächergruppe Zahnerhaltung etwa zwei Stunden und
3.
in den Fächern Oralchirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie insgesamt etwa eine Stunde.