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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)
§ 24 Notenstufen

Für die Noten in den verschiedenen Abschnitten der Zahnärztlichen Prüfung werden folgende Notenstufen festgelegt:
1.
„sehr gut“ (1) für eine hervorragende Leistung,
2.
„gut“ (2) für eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,
3.
„befriedigend“ (3) für eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird,
4.
„ausreichend“ (4) für eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt.