Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)
§ 34 Durchführung

(1) In einem Prüfungstermin dürfen nicht mehr als vier Studierende geprüft werden.
(2) Die nach § 18 zuständige Stelle bestimmt für jedes Prüfungsgespräch eine beisitzende Person. Die beisitzende Person muss über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Zahnmedizin oder über ein abgeschlossenes, der Zahnmedizin verwandtes Hochschulstudium verfügen. Sie prüft selbst nicht und fertigt die Niederschrift an.
(3) Über den Verlauf des Prüfungsgesprächs ist für jeden Studierenden und jede Studierende eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 13 anzufertigen. Aus der Niederschrift muss Folgendes ersichtlich sein:
1.
der Gegenstand der Prüfung,
2.
der Verlauf der Prüfung,
3.
das Prüfungsergebnis,
4.
die tragenden Gründe des Prüfungsergebnisses und
5.
schwere Unregelmäßigkeiten, sofern diese vorgekommen sind.
Die Niederschrift ist von der prüfenden und von der beisitzenden Person zu unterzeichnen.