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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)
§ 45 Ladung zu den Prüfungsterminen

Die nach § 18 zuständige Stelle stellt dem oder der Studierenden die Ladung für alle Prüfungstermine spätestens fünf Kalendertage vor dem ersten Prüfungstermin zu. Die Ladung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.