Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO) § 58Zeitpunkt der Prüfung
Der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird nach einem Studium der Zahnmedizin von mindestens zwei Jahren nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung abgelegt.