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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)
§ 76 Mitteilung des Ergebnisses des schriftlichen Teils

Die nach § 18 zuständige Stelle stellt das Ergebnis des schriftlichen Teils des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung fest und teilt es dem oder der Studierenden schriftlich mit. In der Ergebnismitteilung sind anzugeben:
1.
die Prüfungsnote,
2.
die Bestehensgrenze,
3.
die Zahl der gestellten Prüfungsfragen und die Zahl der von dem oder der Studierenden richtig beantworteten Prüfungsfragen,
4.
die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Studierenden, die an demselben schriftlichen Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung teilgenommen haben, und
5.
die durchschnittliche Prüfungsleistung der in § 74 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 als Bezugsgruppe genannten Studierenden.