Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 32b
Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung
(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren.
(2) Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend.
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