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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter (Zollfahndungsdienstgesetz - ZFdG)
§ 29
Befragung und Auskunftspflicht
Bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach den §§ 4 bis 7 ist für die Behörden des Zollfahndungsdienstes § 9 entsprechend anzuwenden.
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