Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können nach Maßgabe dieses Gesetzes personenbezogene Daten aus Strafverfahren verarbeiten
- 1.
zur Verhütung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung sowie
- 2.
für Zwecke der Eigensicherung.
Die Verarbeitung ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche Regelungen entgegenstehen.