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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
§ 40 

(1) Nach Empfang des Prüfungszeugnisses (§ 39 Abs. 3) kann der Prüfling die Erteilung der Bestallung als Zahnarzt bei der in § 39 Abs. 2 bezeichneten zuständigen Landesbehörde unter Vorlage des Prüfungszeugnisses beantragen.
(2) Die zuständige Landesbehörde stellt die Bestallungsurkunde nach Muster 4 aus. Die Bestallung ist mit Geltung vom Tag der Beendigung der Hauptprüfung, frühestens jedoch vom Tag der Vollendung des 25. Lebensjahres, auszustellen.