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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Zulassung von nach § 19 des Zahnheilkundegesetzes berechtigten Personen zur Behandlung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung
§ 5 

Die Zulassung bewirkt, daß die in § 1 genannten Personen ordentliche Mitglieder der für ihren Praxisort zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung werden und berechtigt und verpflichtet sind, Leistungen den der Zahnheilkunde in dem im Zulassungsbeschluß festgestellten Umfang zu erbringen; insoweit sind für diese Personen die vertraglichen Bestimmungen über die kassenzahnärztliche Versorgung verbindlich.