Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchführung des § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
§ 8 

(1) Nach erfolgreicher Teilnahme an einem Fortbildungskursus kann der Dentist die Erteilung der Bestallung als Zahnarzt bei der für das Gesundheitswesen zuständigen obersten Behörde des Landes beantragen, in dem er seinen Wohnsitz hat.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1.der Nachweis, daß der Dentist Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder heimatloser Ausländer im Sinne des Gesetzes vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 269) ist,
2.der Nachweis der staatlichen Anerkennung als Dentist,
3.die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Fortbildungskursus,
4.die Geburtsurkunde, hilfsweise der Personalausweis,
5.das polizeiliche Führungszeugnis.
(3) Die Bestallungsurkunde ist nach Muster 2 (Anlage 3) auszustellen. Sie gilt mit Wirkung von dem Tag, an dem der Fortbildungskursus erfolgreich beendet wurde.