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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Registrierung von Erlaubnissen zur Zurschaustellung von Tieren an wechselnden Orten (Zirkusregisterverordnung - ZirkRegV)
§ 4 Datenverwendung

(1) Die in § 3 genannten Daten speichert die erteilende oder die kontrollierende Behörde in einem automatisierten Verfahren, das die Übermittlung der Daten durch Abruf ermöglicht. Zusätzlich speichert die erteilende oder kontrollierende Behörde im automatisierten Verfahren folgende Daten:
1.
Inhalt der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes einschließlich der erteilten Nebenbestimmungen,
2.
Datum der Ausstellung der Erlaubnis,
3.
Bezeichnung und Adresse der die Erlaubnis erteilenden Behörde,
4.
Ergebnis der Kontrolle nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 des Tierschutzgesetzes mit Namen und Anschrift der verantwortlichen Person im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 6 einschließlich der erlassenen vollziehbaren Anordnungen,
5.
Datum der Kontrolle,
6.
Bezeichnung und Adresse der kontrollierenden Behörde,
7.
die Einhaltung der mit einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes verbundenen vollziehbaren Auflagen oder der in Nummer 4 bezeichneten vollziehbaren Anordnungen und Maßnahmen des Verwaltungszwangs und
8.
die unanfechtbare Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes.
(2) Die zuständige Behörde übermittelt die von ihr nach Absatz 1 gespeicherten Daten an andere für die Aufsicht nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 des Tierschutzgesetzes zuständige Behörden, soweit diese zum Zwecke der Wahrnehmung der Aufgaben der ersuchenden Behörde erforderlich sind. Die Übermittlung der Daten nach Satz 1 kann durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen.
(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt die Behörde, an die übermittelt wird. Die speichernde Behörde prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. Die speichernde Behörde hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung personenbezogener Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann.
(4) Stellt eine Behörde bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben fest, dass die von einer anderen Behörde gespeicherten Daten unvollständig, fehlerhaft oder nicht schlüssig sind, so teilt sie dies der anderen Behörde mit.
(5) Die erteilende Behörde erteilt dem Inhaber der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes auf Antrag Auskunft über die ihn betreffenden in Absatz 1 genannten Daten.