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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Ausführung des Beschlusses 2009/917/JI des Rates vom 30. November 2009 über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich sowie zur Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ZIS-Ausführungsgesetz)
§ 5 

(1) Die im Aktennachweissystem für Zollzwecke gespeicherten Daten zu natürlichen Personen sind zu löschen nach Ablauf
1.
eines Jahres nach der letzten Ermittlungshandlung in Strafverfahren, bei denen der Abschluss der Ermittlungen noch nicht verfügt ist (§ 169a der Strafprozessordnung), wenn in diesem Zeitpunkt keine Anklage erhoben worden ist,
2.
von drei Jahren in Strafverfahren, bei denen der Abschluss der Ermittlungen noch nicht verfügt ist (§ 169a der Strafprozessordnung), wenn in diesem Zeitraum keine Anklage erhoben worden ist,
3.
von sechs Jahren bei Strafverfahren, die zur Erhebung der Anklage, aber noch nicht zu einer rechtskräftigen Verurteilung geführt haben, oder
4.
von zehn Jahren bei Strafverfahren, die zu einer rechtskräftigen Verurteilung geführt haben.
Die Fristen nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 beginnen mit dem Tag, an dem die Daten erstmals in der Ermittlungsakte vermerkt werden.
(2) Wird in einem Verfahren nach Absatz 1 der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen oder die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, sind seine Daten unverzüglich zu löschen.
(3) Bei einer Einstellung nach den §§ 153a, 153c der Strafprozessordnung kann eine Löschung nach Absatz 2 unterbleiben. Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 gilt entsprechend.