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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit (ZKBS-Verordnung - ZKBSV)
§ 2 Berufung der Mitglieder

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft beruft gemäß § 4 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder im Benehmen mit den Landesregierungen. Bei den Berufungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes sind Vorschläge des Wissenschaftsrates, bei Berufungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gentechnikgesetzes Vorschläge aus den dort genannten Bereichen einzuholen.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht die Namen der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder im Bundesanzeiger bekannt.